Urlaub (Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub)

Rechtsgrundlagen

  • Beamtinnen und Beamte: UrlMV (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung -Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten)
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: § 26 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) und BUrlG (Bundesurlaubsgesetz)
  • Nebenberufliche wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte: BUrlG (Bundesurlaubsgesetz)

Erholungsurlaub

Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche

Urlaubsdauer bei Abweichungen von der 5-Tage-Woche

Urlaubsanspruch bei Änderung der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche innerhalb des Kalenderjahres

Verfall des Urlaubs

Erkrankung im Urlaub

Rückruf, Verlegung und Unterbrechung des Urlaubs

Urlaubsabgeltung

Wartezeit

Anrechnung von Urlaub bei anderem Arbeitgeber

Teilurlaub

Zusatzurlaub

bei Schwerbehinderung

bei Schichtdienst

Sonderurlaub (§ 13 UrlMV§ 28 TV-L)

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub (§ 13 UrlMV§ 28 TV-L) unter Wegfall der Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden. In besonders begründeten Fällen kann Sonderurlaub auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Sonderurlaub wird generell nicht auf die Dienstzeit angerechnet und kann nicht einseitig durch den Beschäftigten beendet oder unterbrochen werden. Die Zeit des Sonderurlaubs wird dagegen auf die Beschäftigungszeit bzw. auf den Stufenaufstieg angerechnet, wenn an der Beurlaubung ein dienstliches Interesse besteht.

Familiäre Gründe