Teilzeitbeschäftigung bei Beamten

Beamtinnen und Beamte können eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewinnt wegen der sich verändernden gesellschaftlichen Strukturen im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung von Kindern immer größere Bedeutung. Aufgrund der demographischen Entwicklung wird künftig aber auch die Pflege älterer Angehöriger immer wichtiger werden. Dabei ist es auch im Interesse des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte in ihrer jeweiligen Situation zu unterstützen.

Das bayerische Beamtenrecht bietet eine Fülle an Möglichkeiten, die Dienstzeit flexibel zu gestalten.

Auf Antrag können Beamtinnen uns Beamte die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer reduzieren, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese so genannte „voraussetzungslose Antragsteilzeit“ gemäß Art. 88 BayBG ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe.

Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag der Beamtin/des Beamten ab; eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Antragsteilzeit gibt es nicht. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann erneut Teilzeit beantragt werden. Der Beihilfeanspruch bleibt bei einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten.

Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut (Art. 89 BayBG). Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Der Dienstherr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

Die sogenannten „Familientage“ eröffnen Beamtinnen und Beamten zudem die Möglichkeit, zu den zustehenden Urlaubs- und ggf. Gleittagen 10 freie Tage in Anspruch zu nehmen, indem sie ihren Arbeitszeitstatus ändern, also in Teilzeit gehen. Dies ermöglicht schnell und flexibel auf Veränderungen im familiären Umfeld zu reagieren. Das Modell wird über die Inanspruchnahme einer Antragsteilzeit oder einer familienpolitischen Teilzeit in Verbindung mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 2 S. 3 BayAzV realisiert. Die Besoldung richtet sich nach dem entsprechend der Gesamtarbeitszeit reduzierten Teilzeitstatus.
Die Minderung der Wochenarbeitszeit beträgt hierbei je freien Tag 1/260 der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Zeitraum von 12 Monaten.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Möglichkeiten sowie den Rechtsfolgen einer Teilzeit enthält die Broschüre „Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern“.