Krankmeldung / Arbeits- und Dienstunfähigkeit

Arbeitnehmer Krankmeldung Ist ein Mitarbeiter krank geworden, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich; bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland schnellstmöglich mitzuteilen. Dies gilt auch im Urlaub, sofern eine Gutschrift der Urlaubstage erfolgen soll. Die Arbeitsunfähigkeit wird von der Verwaltung an das Landesamt für Finanzen gemeldet, selbst dann, wenn die Krankheit nur einen Tag … Weiterlesen

Allgemeines zur Arbeitszeit

Dauer der Arbeitszeit Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist geregelt Seit dem 01.08.2013 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte 40 Stunden. Nach Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten 40,1 Stunden (40 Std. 6 Min.). Ausnahmen: siehe unten stehende Tabelle. Ab 01.11.2023:Im Rahmen … Weiterlesen

Zeiterfassung / Arbeitszeitermittlung

Die Arbeitszeit wird an am Zentralinstitut für Kunstgeschichte durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem (Isgus ZEUS) ermittelt. Das Zeiterfassungsgerät ist im Eingangsbereich des Hauses an der Pforte installiert. In das Zeiterfassungssystem ist der ZEUS Webservice (Workflow) integriert, mit dem im Zusammenhang mit der Arbeitszeit stehende Geschäftsprozesse (z. B. Abwesenheiten wie Urlaub, Gleitzeit und Dienstreisen sowie Buchungskorrekturen) abgewickelt … Weiterlesen

Urlaub (Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub)

Rechtsgrundlagen Erholungsurlaub Zusatzurlaub Sonderurlaub (§ 13 UrlMV, § 28 TV-L) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub (§ 13 UrlMV, § 28 TV-L) unter Wegfall der Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden. In besonders begründeten Fällen kann Sonderurlaub auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Sonderurlaub wird generell nicht auf die … Weiterlesen

Arbeits- und Dienstbefreiung

Die Arbeitsbefreiung der Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern ist tarifrechtlich geregelt (z. B. § 29 TV-L). Die Dienstbefreiung für Beamte ist geregelt im § 10 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV).