Arbeits- und Dienstjubiläum

Tarifbeschäftigte erhalten gemäß § 23 Abs. 2 TV-L ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeitvon 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro,von 50 Jahren in Höhe von 500 Euro.Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Im Rahmen des 25 und 40-jährigen Arbeitsjubiläums wird Beschäftigten unter Fortzahlung des Entgelts eine Arbeitsbefreiung von einem … Weiterlesen

Allgemeines zur Arbeitszeit

Dauer der Arbeitszeit Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist geregelt Seit dem 01.08.2013 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte 40 Stunden. Nach Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten 40,1 Stunden (40 Std. 6 Min.). Ausnahmen: siehe unten stehende Tabelle. Ab 01.11.2023:Im Rahmen … Weiterlesen

Elternzeit

Die Elternzeit ist ein zentrales Instrument einer familienfreundlichen Beschäftigungspolitik. Mit den für Eltern bestehenden Möglichkeiten von Freistellungen und Teilzeitbeschäftigungen werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass Beschäftigte Beruf und Familie in bestmöglicher Weise in Einklang bringen können. Ausführlichere Erläuterungen zur Elternzeit und zum Eltern- bzw. Erziehungsgeld finden Sie z. B. auf der Seite des Zentrums Bayern Familie … Weiterlesen

Mutterschutz

Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sollen den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleisten. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, vor der Geburt wie auch danach. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Werdende Mütter genießen einen … Weiterlesen

Urlaub (Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub)

Rechtsgrundlagen Erholungsurlaub Zusatzurlaub Sonderurlaub (§ 13 UrlMV, § 28 TV-L) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub (§ 13 UrlMV, § 28 TV-L) unter Wegfall der Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden. In besonders begründeten Fällen kann Sonderurlaub auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Sonderurlaub wird generell nicht auf die … Weiterlesen

Arbeits- und Dienstbefreiung

Die Arbeitsbefreiung der Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern ist tarifrechtlich geregelt (z. B. § 29 TV-L). Die Dienstbefreiung für Beamte ist geregelt im § 10 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV).