Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern
Die Broschüre „Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern“ kann von interessierten Beamtinnen und Beamte unter https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/06002015.htm
oder beim Landesamt für Finanzen – Bezügestelle Versorgung – an den Dienststellen München (Tel. 089/7624-01), Regensburg (Tel. 0941/5044-01) oder Ansbach (Tel. 0981/888-01) anfordern.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Rentenbezug
Wenn Sie auf Grund eines vorzeitigen Rentenbezugs kündigen oder Ihr Beschäftigungsverhältnis auflösen möchten, setzen Sie sich hierzu rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Abteilungsleiter oder der Direktion und der Verwaltung in Verbindung.
Das Beschäftigungsverhältnis endet, außer bei Eintritt in die Regelaltersrente, nicht automatisch. Sie müssen einen Antrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses stellen.
Bitte informieren Sie immer die Verwaltung, wenn Sie einen Rentenantrag gestellt haben und teilen das Datum mit, ab wann Sie in Rente gehen werden.
Bei Fragen zum Rentenbeginn, Ansprüchen aus der Rentenversicherung oder Höhe der Rente wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Informationen der Deutsche Rentenversicherung erhalten Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de
Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten
Zum 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Somit kann ab diesem Zeitpunkt neben einer solchen Altersrente unbeschränkt hinzuverdient werden, ohne dass es aufgrund des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung in Form einer Teilrente oder – bei sehr hohen Hinzuverdiensten – zu einem Verlust des Rentenanspruchs kommt.
Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V haben Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sowie anderen vergleichbaren Stellen beziehen, jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist anstelle des regulären Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich der ermäßigte Beitragssatz (14,0 v. H.) sowie der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils paritätisch abzuführen. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ergeben sich keine Änderungen.
Folglich sind die Beschäftigten bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitgeber den Rentenbezug mitzuteilen, damit die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden können.
Die folgenden Angaben sind unverbindlich nur zur Information zusammengestellt worden:
Außer bei der Regelaltersrente ist keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Beschäftigte, die mit Beginn des Rentenbezugs das Arbeitsverhältnis beenden möchten, müssen rechtzeitig ordentlich kündigen oder um den Abschluss eines Auflösungsvertrags bitten.
Rente für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Nach dem reinen Wortlaut der Tarifvorschrift endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung (früher Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) zugestellt wird. Der Arbeitgeber ist von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
Regelaltersrente
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente (67. Lebensjahr) vollendet haben.
Kündigungsfristen gem. § 34 TVL
Die Kündigungsfrist beträgt
| bei einer Beschäftigungszeit | |
| bis zu 1 Jahr: | 1 Monat zum Monatsschluss |
| nach einer Beschäftigungszeit | |
| von mehr als 1 Jahr: | 6 Wochen |
| von mindestens 5 Jahren: | 3 Monate |
| von mindestens 8 Jahren: | 4 Monate |
| von mindestens 10 Jahren: | 5 Monate |
| von mindestens 12 Jahren: | 6 Monate |
| zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
Auflösungsvertrag gem. § 33 TVL
Eine weitere Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis zu beenden ist die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis kann in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst werden und bedarf der Zustimmung der Dienststelle.
Dieser Antrag ist rechtzeitig vor Rentenbeginn auf dem Dienstweg zu stellen.