Rente und Pensionierung

Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern

Die Broschüre „Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern“ kann von interessierten Beamtinnen und Beamte unter https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/06002015.htm
oder beim Landesamt für Finanzen – Bezügestelle Versorgung – an den Dienststellen München (Tel. 089/7624-01), Regensburg (Tel. 0941/5044-01) oder Ansbach (Tel. 0981/888-01) anfordern.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Rentenbezug

Wenn Sie auf Grund eines vorzeitigen Rentenbezugs kündigen oder Ihr Beschäftigungsverhältnis auflösen möchten, setzen Sie sich hierzu rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Abteilungsleiter oder der Direktion und der Verwaltung in Verbindung. 
Das Beschäftigungsverhältnis endet, außer bei Eintritt in die Regelaltersrente, nicht automatisch. Sie müssen einen Antrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses stellen.

Bitte informieren Sie immer die Verwaltung, wenn Sie einen Rentenantrag gestellt haben und teilen das Datum mit, ab wann Sie in Rente gehen werden. 

Bei Fragen zum Rentenbeginn, Ansprüchen aus der Rentenversicherung oder Höhe der Rente wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Informationen der Deutsche Rentenversicherung erhalten Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de 

Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten


Die folgenden Angaben sind unverbindlich nur zur Information zusammengestellt worden: 

Außer bei der Regelaltersrente ist keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Beschäftigte, die mit Beginn des Rentenbezugs das Arbeitsverhältnis beenden möchten, müssen rechtzeitig ordentlich kündigen oder um den Abschluss eines Auflösungsvertrags bitten.

Rente für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Nach dem reinen Wortlaut der Tarifvorschrift endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung (früher Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) zugestellt wird. Der Arbeitgeber ist von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.

Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

Regelaltersrente
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente (67. Lebensjahr) vollendet haben. 


Kündigungsfristen gem. § 34 TVL

Die Kündigungsfrist beträgt

 bei einer Beschäftigungszeit 
 bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsschluss
 nach einer Beschäftigungszeit 
 von mehr als 1 Jahr: 6 Wochen
 von mindestens 5 Jahren: 3 Monate
 von mindestens 8 Jahren: 4 Monate
 von mindestens 10 Jahren: 5 Monate
 von mindestens 12 Jahren: 6 Monate
 zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 

Auflösungsvertrag gem. § 33 TVL
Eine weitere Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis zu beenden ist die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis kann in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst werden und bedarf der Zustimmung der Dienststelle.
Dieser Antrag ist rechtzeitig vor Rentenbeginn auf dem Dienstweg zu stellen.