Hinweise auf der ZI-Webseite: https://www.zikg.eu/aktuelles/nachrichten/praktikum-am-zi
Praktikantinnen und Praktikanten werden grundsätzlich vom Mindestlohngesetz – MiLoG erfasst. Hintergrund ist die Vermeidung von Missbrauch, den manche Unternehmen in der Vergangenheit mit Praktikanten betrieben haben.
Da ein Praktikantenverhältnis je nach Ausgestaltung Arbeitsverhältnis und Berufsausbildungsverhältnis sein kann, hat der Gesetzgeber im MiLoG bestimmte Praktikanten von dessen Anwendung ausgenommen.
Die Bezeichnung „Praktikant“ ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG gesetzlich definiert:
„Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“
Das MiLoG findet nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auf folgende Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich keine Anwendung:
- Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund (hoch-)schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie ableisten,
- Praktikanten, die ein Praktikum bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
- Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bereits zuvor bestanden hat.
Für eine erste Prüfung und Orientierung zur Frage des Mindestlohns für ein geplantes Praktikum bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein einfaches Prüftool an: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohn-und-Praktikum/mindestlohn-praktikum.html
Ein Anspruch auf Mindestlohn besteht bei den nachfolgenden Konstellationen:
- Praktikanten außerhalb eines Studiums mit einem Studienabschluss oder einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder
- Freiwillige Praktika länger als 3 Monate (Mindestlohn ab dem 1. Tag)
- Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat