Nebentätigkeiten

Informationen zum Nebentätigkeitsrecht

Zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen und Genehmigungen von Nebentätigkeiten ist die Verwaltung.

1. TV-L-Beschäftigte

Zeigen Sie Ihre Nebentätigkeiten bitte grundsätzlich bis spätestens vier Wochen vor deren Aufnahme schriftlich an. Verwenden Sie bitte das offizielle Anzeigeformular.

Das ZI kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des ZI zu beeinträchtigen. Die Summe der Arbeitszeiten aus Ihrem Hauptarbeitsverhältnis und Ihrer Nebentätigkeit bzw. Ihren Nebentätigkeiten darf die Grenze der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten. Dem Urlaubszweck widersprechende Nebentätigkeiten dürfen Sie während Ihres Erholungsurlaubs nicht ausüben.

Die Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst richtet sich größtenteils nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (siehe Ziffer 2.6.). Informieren Sie sich daher im Voraus, ob für die von Ihnen angestrebte Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst die Ablieferungspflicht greift.

2. Beamtinnen und Beamte

2.1. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Das ZI kann genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bei Verletzung dienstlicher Pflichten ganz oder teilweise untersagen. Zeigen Sie daher bitte eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit bis spätestens vier Wochen vor deren Aufnahme an.
Zu den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gehören insbesondere
– auf Vorschlag oder Veranlassung des ZI bzw. des Freistaates Bayern wahrgenommene Nebentätigkeiten
– unentgeltliche Nebentätigkeiten (zu Ausnahmen, vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes)
– die Verwaltung eigenen Vermögens
– eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit
– eine ehrenamtliche Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen, wenn die hierfür gewährte Vergütung jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt
– die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, wenn die hierfür gewährte Vergütung jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt

2.2. Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
Die allgemeine Genehmigung gilt nur, soweit das zeitliche Regelmaß (siehe Ziffer 2.4.) nicht überschritten wird. Für alle allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeiten besteht Anzeigepflicht, soweit es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt.
Die Genehmigung gilt allgemein als erteilt u. a. bei folgenden Nebentätigkeiten:
– Geringfügige Nebentätigkeiten, das heißt, wenn alle Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und die hierfür gewährte Vergütung jährlich insgesamt den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt.

2.3. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Alle Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungsfrei sind oder als allgemein genehmigt gelten, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist grundsätzlich bis spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber sowie die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben. Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.4. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung
Die Genehmigung setzt voraus, dass dienstliche Interessen durch Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt in der Regel insbesondere vor, wenn

– das zeitliche Regelmaß überschritten wird:
Bei Vollzeitbeschäftigten sowie grundsätzlich auch bei Teilzeitbeschäftigten darf die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden nicht überschreiten.

– abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen Dienstbezüge der bzw. des Beschäftigten – bezogen auf Vollzeitbeschäftigung – überschreiten werden. In diesem Fall ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes im obigen Sinne (zeitliches Regelmaß) besonders zu prüfen.

– die Nebentätigkeit
o die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,
o in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
o die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
o zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
o dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

2.5. Nebentätigkeit und Arbeitszeit
Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausgenommen sind Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstherrn übernommen hat oder bei denen die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt hat. Darüber hinaus können bei öffentlichem Interesse Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

2.6. Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Vorschlag oder Veranlassung des ZI bzw. des Freistaates Bayern ausgeübt werden, sind grundsätzlich abzuliefern, soweit sie im Kalenderjahr bestimmte Höchstbeträge überschreiten. Bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres sind
für das vorangegangene Kalenderjahr die erhaltenen Vergütungen zu melden.

3. Begriffsbestimmungen, Grundlagen und Anzeige/Beantragung

Nebentätigkeit

Beamte: Art der Nebentätigkeit

Beamte: Nebenamt

Öffentliches Ehrenamt

Hauptamt/Hauptbeschäftigung

Gesetzliche Grundlagen

Antragsverfahren

Download: Anzeige einer Nebentätigkeit (pdf-Datei)