Informationen zum Nebentätigkeitsrecht
Zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen und Genehmigungen von Nebentätigkeiten ist die Verwaltung.
1. TV-L-Beschäftigte
Zeigen Sie Ihre Nebentätigkeiten bitte grundsätzlich bis spätestens vier Wochen vor deren Aufnahme schriftlich an. Verwenden Sie bitte das offizielle Anzeigeformular.
Das ZI kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des ZI zu beeinträchtigen. Die Summe der Arbeitszeiten aus Ihrem Hauptarbeitsverhältnis und Ihrer Nebentätigkeit bzw. Ihren Nebentätigkeiten darf die Grenze der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten. Dem Urlaubszweck widersprechende Nebentätigkeiten dürfen Sie während Ihres Erholungsurlaubs nicht ausüben.
Die Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst richtet sich größtenteils nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (siehe Ziffer 2.6.). Informieren Sie sich daher im Voraus, ob für die von Ihnen angestrebte Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst die Ablieferungspflicht greift.
2. Beamtinnen und Beamte
2.1. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Das ZI kann genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bei Verletzung dienstlicher Pflichten ganz oder teilweise untersagen. Zeigen Sie daher bitte eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit bis spätestens vier Wochen vor deren Aufnahme an.
Zu den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gehören insbesondere
– auf Vorschlag oder Veranlassung des ZI bzw. des Freistaates Bayern wahrgenommene Nebentätigkeiten
– unentgeltliche Nebentätigkeiten (zu Ausnahmen, vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes)
– die Verwaltung eigenen Vermögens
– eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit
– eine ehrenamtliche Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen, wenn die hierfür gewährte Vergütung jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt
– die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, wenn die hierfür gewährte Vergütung jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt
2.2. Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
Die allgemeine Genehmigung gilt nur, soweit das zeitliche Regelmaß (siehe Ziffer 2.4.) nicht überschritten wird. Für alle allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeiten besteht Anzeigepflicht, soweit es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt.
Die Genehmigung gilt allgemein als erteilt u. a. bei folgenden Nebentätigkeiten:
– Geringfügige Nebentätigkeiten, das heißt, wenn alle Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und die hierfür gewährte Vergütung jährlich insgesamt den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt.
2.3. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Alle Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungsfrei sind oder als allgemein genehmigt gelten, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist grundsätzlich bis spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber sowie die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben. Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.4. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung
Die Genehmigung setzt voraus, dass dienstliche Interessen durch Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt in der Regel insbesondere vor, wenn
– das zeitliche Regelmaß überschritten wird:
Bei Vollzeitbeschäftigten sowie grundsätzlich auch bei Teilzeitbeschäftigten darf die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden nicht überschreiten.
– abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen Dienstbezüge der bzw. des Beschäftigten – bezogen auf Vollzeitbeschäftigung – überschreiten werden. In diesem Fall ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes im obigen Sinne (zeitliches Regelmaß) besonders zu prüfen.
– die Nebentätigkeit
o die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,
o in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
o die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
o zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
o dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
2.5. Nebentätigkeit und Arbeitszeit
Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausgenommen sind Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstherrn übernommen hat oder bei denen die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt hat. Darüber hinaus können bei öffentlichem Interesse Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
2.6. Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Vorschlag oder Veranlassung des ZI bzw. des Freistaates Bayern ausgeübt werden, sind grundsätzlich abzuliefern, soweit sie im Kalenderjahr bestimmte Höchstbeträge überschreiten. Bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres sind
für das vorangegangene Kalenderjahr die erhaltenen Vergütungen zu melden.
3. Begriffsbestimmungen, Grundlagen und Anzeige/Beantragung
Nebentätigkeit
Nebentätigkeit ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Berater für eine private Firma, wäre zum Beispiel eine Nebenbeschäftigung/Nebentätigkeit.
Beamte: Art der Nebentätigkeit
Im Beamtenbereich wird unterschieden zwischen
- allgemein genehmigte Nebentätigkeiten (§ 7 BayNV).
Die allgemeine Genehmigung gilt nur, soweit das zeitliche Regelmaß (Fünftelvermutung) nicht überschritten wird.
Für alle allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten besteht Anzeigepflicht. - genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (Art. 82 Abs. 1 BayBG)
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können bei Verletzung dienstlicher Pflichten ganz oder teilweise untersagt werden. - genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Sofern es sich nicht um allgemein genehmigte oder genehmigungsfreie Nebentätigkeiten handelt, bedarf es für die Ausübung der Nebentätigkeit eine Genehmigung.
Voraussetzung für die Genehmigung von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 3 BayBG).
Beamte: Nebenamt
Das Nebenamt ist ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
Die Ausübung eines Lehrauftrags für eine staatliche Fachhochschule durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unseres Instituts, wäre zum Beispiel die Übertragung eines Nebenamts.
Öffentliches Ehrenamt
Keine Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines (echten) öffentlichen Ehrenamtes.
Hauptamt/Hauptbeschäftigung
Kein Nebenamt und keine Nebenbeschäftigung ist die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die ihrem Inhalt nach zum Aufgabenkreis des jeweiligen Hauptamtes gehören und durch Erweiterung des Hauptamtes zum Inhalt des Hauptamtes gemacht werden können. Die Übertragung von Aufgaben für den Freistaat Bayern (insbesondere für die eigene Behörde) als Nebentätigkeit ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Übertragung dieser zusätzlichen Aufgaben die Gesamtaufgaben des Hauptamtes einen Umfang annehmen, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr bewältigt werden kann. Wenn die Abwicklung solcher Aufgaben zu einem Diensteinsatz von Mitarbeitern über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus führt, ist Mehrarbeit anzuordnen und durch Gewährung von Freizeit wieder auszugleichen. Soweit Mittel zur Verfügung stehen, könnte allenfalls die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung in Frage kommen oder, bei Teilzeitbeschäftigten, evtl. eine zeitlich befristete Anhebung der Arbeitszeit.
Bei Aufträgen Dritter, z.B. bei Forschungsaufträgen kann ein und dieselbe Aufgabe eine Nebenbeschäftigung oder aber eine dem Hauptamt zuzurechnende Dienstaufgabe sein. Um eine Dienstaufgabe handelt es sich, wenn der Auftraggeber eine Leistung des ZI wünscht, welche dementsprechend im Namen und unter Verwendung des Briefkopfes des ZI erbracht wird. Die Vergütung fließt in diesem Fall dem Staat zu, der im Haftungsfall auch einzutreten hat. Der Abschluss von Werkverträgen mit Institutsmitarbeitern im Rahmen von Drittmittelforschungsvorhaben sowie Honorarzahlungen an die Projektleiter oder Mitarbeiter sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Um eine Nebenbeschäftigung handelt es sich, wenn der Auftraggeber die persönliche Leistung eines bestimmten Mitglieds des ZI wünscht, die dann allein unter dem Namen des Betreffenden und unter Verwendung von dessen (Privat-)Briefkopf erbracht wird und für die der Betreffende auch persönlich haftet.
Gesetzliche Grundlagen
Beamte:
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG):
Die wesentlichen Grundsätze des Nebentätigkeitsrechts sind für Beamte in den Art. 81 bis 86 des BayBG geregelt.
Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV):
Die BayNV enthält Vorschriften für das verbeamtete nicht von der BayHSchLNV erfasste Personal.
Tarifbeschäftigte:
§ 3 Abs. 4 in der Fassung des § 40 Nr. 2 TV-L (Sonderregelung für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen):
Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn dies geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
Erläuterung:
Sämtliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen, bei der Anzeige müssen Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Nebentätigkeit gemacht werden.
Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten folgende Beschränkungen:
- Der Beschäftigte darf bei der Ausübung der Nebentätigkeit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers tangieren (keine Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung, kein Verstoß gegen ein zulässiges Wettbewerbsverbot etc.)
- Die Summe der Arbeitszeit aus dem Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis darf die Grenze der höchstzulässigen Arbeitszeit nicht übersteigen (§ 3 ff. ArbZG)
- Die Nebentätigkeit darf nicht als Schwarzarbeit ausgeübt werden (vgl. § 1 Schwarzarbeitsgesetz)
- Die Nebentätigkeit darf nicht während des Erholungsurlaubs ausgeübt werden bzw. darf dem Erholungszweck des Urlaubs nicht widersprechen/entgegenstehen.
- Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn im Rahmen einer Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Für die Zahlung eines eventuell anfallenden Nutzungsentgeltes gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
- Für die Ablieferungspflicht gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften
Keine Ablieferungspflicht besteht gem. § 11 BayNV u.a. für folgende Tätigkeiten:
Lehr- oder Unterrichtstätigkeiten, Mitwirkung bei Prüfungen, schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten, Vortragstätigkeiten, Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung.
Antragsverfahren
Für den Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten verwenden Sie bitte das offizielle Antrags- bzw. Anzeigeformular. Dies ist rechtzeitig, d.h. 4 Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit an die Verwaltung zu senden.
Download: Anzeige einer Nebentätigkeit (pdf-Datei)