Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sollen den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleisten. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, vor der Geburt wie auch danach.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung.
Werdende Mütter genießen einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:
- Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
- Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
- Die Regelungen zum Mutterschutz sichern das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
- Er soll insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.
Wann und wie teile ich wem meine Schwangerschaft mit?
Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und sie wirkungsvoll schützen. Gerade in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft können relevante Gefährdungen für das ungeborene Kind bestehen.
Zur Berechnung der Mutterschutzfrist senden Sie bitte eine Kopie der Seite des Mutterpasses, die den mutmaßlichen Entbindungstermin enthält, an die Verwaltung.
Der Arbeitgeber erstattet die Kosten der Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin dann, wenn sie auf sein Verlangen ausgestellt worden ist. Deshalb reicht es auch vollkommen aus, die Seite des Mutterpasses zu kopieren, in dem dieser Termin vermerkt ist.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber nach einer Mitteilung gemäß MuSchG?
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin erfährt, muss
- das Gewerbeaufsichtsamt mit dem Formblatt „Benachrichtigung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau“ informiert werden. Die Mitteilung hat unmittelbar zu erfolgen, d. h. schnellstmöglich nach Erhalt der Nachricht über die Schwangerschaft.
- eine Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG durchgeführt werden. Die Arbeitsbedingungen sind zu beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen wie Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel oder Beschäftigungsverbot festzulegen. Dabei müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllt und gesetzliche Beschäftigungsverbote eingehalten werden.
Was muss während der Schwangerschaft beachtet werden?
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (Beschäftigungsverbot).
Sie dürfen außerdem nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, sowie mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind.
Mehrarbeit, Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) und Arbeit an Sonn- und Feiertagen darf nicht geleistet werden. Ausnahmeanträge hierzu können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gewerbeaufsicht gestellt werden.
Beginn und Ende der Mutterschutzfrist
Ausgehend vom mutmaßlichen Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Geburt.
Der Beginn der Mutterschutzfrist bleibt grundsätzlich bestehen. Er ändert sich nur dann, wenn der Gynäkologe einen neuen Entbindungstermin mitteilt, bevor die Mutterschutzfrist angetreten wurde.
Ist dies der Fall, ist es notwendig, den korrigierten Termin der Verwaltung zuzuleiten, damit die Mutterschutzfrist entsprechend neu berechnet werden kann.
Sollte das Kind später geboren werden als berechnet, so verschiebt sich das Ende der Mutterschutzfrist entsprechend, so dass die acht Wochen nach der Entbindung voll erhalten bleiben.
Welche Vergütung wird während des Mutterschutzes gezahlt?
Während der Mutterschutzfristen zahlt die Krankenkasse (bzw. das Bundesversicherungsamt) für Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beide Leistungen zusammen ergeben einen Betrag, der der bisherigen Nettovergütung entspricht.
Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfrist anordnet, wird die reguläre Vergütung weitergezahlt.
Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen weiterhin ihre bisherigen Dienstbezüge.