Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist geregelt in § 11 Abs. 1 TV-L, § 3 PflegeZG und § 15 Abs. 4 BEEG.
Nach § 11 Abs. 1 TV-L soll eine Teilzeitbeschäftigung mit Beschäftigten auf deren Antrag hin vereinbart werden, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Dies gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte, als auch für Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit weiter vermindern wollen.
Einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen können zwingende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen. Liegen solche Gründe nicht vor, muss mit der/dem Beschäftigten Teilzeitarbeit vereinbart werden.
Bei Teilzeit aus familiären Gründen kann die/der Beschäftigte verlangen, dass die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu fünf Jahre befristet wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Das hat zur Folge, dass nach Ablauf der festgelegten Zeit automatisch wieder ein Arbeitsverhältnis mit der zuvor bestehenden Arbeitszeit (Vollzeit oder höhere Teilzeit) entsteht. Damit unterbleibt die Unsicherheit über die Möglichkeit einer Wiederaufstockung. Die Befristung kann verlängert werden, wenn die/der Beschäftigte dies bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Befristung beantragt.
Auf die Verlängerung besteht allerdings kein Anspruch.
Die beamtenrechtlichen Regelungen zu den Familientagen dürfen nach Rücksprache mit dem StMFH auch für Tarifbeschäftigte angewendet werden:
Die sogenannten „Familientage“ eröffnen zudem die Möglichkeit, zu den zustehenden Urlaubs- und ggf. Gleittagen 10 freie Tage in Anspruch zu nehmen, indem sie ihren Arbeitszeitstatus ändern, also in Teilzeit gehen. Das ermöglicht schnell und flexibel auf Veränderungen im familiären Umfeld zu reagieren. Das Modell wird über die Inanspruchnahme einer Antragsteilzeit oder einer familienpolitischen Teilzeit in Verbindung mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 2 S. 3 BayAzV realisiert. Die Höhe der Bezüge richtet sich nach dem entsprechend der Gesamtarbeitszeit reduzierten Teilzeitstatus.
Die Minderung der Wochenarbeitszeit beträgt hierbei je freien Tag 1/260 der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Zeitraum von 12 Monaten.
Teilzeitbeschäftigung aus anderen Gründen
Nach § 8 TzBfG können Beschäftigte, die aus anderen als familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, beantragen, unbefristet ihre Arbeitszeit zu verringern. Dies gilt sowohl für bisher Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit weiter vermindern wollen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht.
Dauert das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, kann sich die Beschäftigte auf die Regelung in § 11 Abs. 2 TV-L stützen, die allerdings vergleichsweise geringere Rechte einräumt als das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Der Antrag muss den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der gewünschten Verringerung (Stundenzahl) enthalten. Es gibt keine Untergrenze für die Wochenarbeitszeit, es sind also auch Arbeitsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von nur wenigen Stunden möglich. Gründe für den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit brauchen nicht angegeben werden. Der Antrag soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Er kann auch so gestellt werden, dass der Antrag auf Verringerung nur gelten soll, wenn der Arbeitgeber auch der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zustimmt.
Beschäftigte können die Arbeitszeit nicht einseitig verringern.
Über die Möglichkeit der Verringerung der Arbeitszeit und über die Verteilung der Arbeitszeit ist Einvernehmen zu erzielen.
Aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnen.
Hat sich der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn schriftlich geäußert, vermindert sich die
Arbeitszeit kraft Gesetz im gewünschten Umfang.
Frühestens zwei Jahre nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann die/der Beschäftigte erneut eine Verringerung verlangen.
Möchte die/der Beschäftigte die vereinbarte Arbeitszeit wieder erhöhen, muss der Arbeitgeber diesen in Textform angezeigten Wunsch bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, wenn andere Bewerberinnen und Bewerber nicht besser geeignet sind. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen (§ 9 TzBfG).
Rechtsfolgen der Teilzeitbeschäftigung
Bevor eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, sollten sich Beschäftigte bei ihrer Dienststelle sowie den Trägern der Sozialversicherung darüber informieren, welche Auswirkungen sich für das Entgelt, die sonstigen Ansprüche sowie die Leistungen der Sozialversicherung ergeben.
Dies bedeutet für die tariflichen und sozialversicherungsrechtlichen Leistungen u.a. Folgendes:
- Tabellenentgelt wird verringert
- Jahressonderzahlung: Für die Höhe der Jahressonderzahlung kommt es nach § 20 Abs 3 TV-L auf das durchschnittliche monatliche Entgelt in den Referenzmonaten Juli, August und September des jeweiligen Jahres an. Eine Teilzeitbeschäftigung in diesen Monaten verringert die Bemessungsgröße der Jahressonderzahlung entsprechend.
- Vermögenswirksame Leistungen
- Jubiläumsgeld
- Erholungsurlaub
- Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, Zusatzversorgung (individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (VBL)