Für die Vergabe von Leistungsprämien werden dem ZI vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (in der Regel) jedes Jahr sehr begrenzte und unterschiedliche Beträge zur Bewirtschaftung zugewiesen.
Im Hinblick auf das jährlich sehr geringe Budget werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausschließlich in Form von Leistungsprämien als Einmalbeträge zu vergeben.
Für die Vergabeentscheidung gilt:
Leistungsprämien können für eine herausragende besondere Einzelleistung gewährt werden. Die Prämie dient der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer und quantitativer Art. Sie bietet sich insbesondere an, wenn zeitgebundene Projekte zu bearbeiten sind oder zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, dadurch eine vorübergehende Mehrbelastung eintritt und die Mehrbelastung mit einer herausragenden besonderen Leistung verbunden ist. Teamleistungen können im Ausnahmefall honoriert werden.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.
Für die Gewährung einer Leistungsprämie ist eine Begründung erforderlich, in der dargelegt wird, worin die erbrachte Leistung besteht. Sie kann bei Beamtinnen und Beamten maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt der Festsetzung angehört. Bei Tarifbeschäftigten maximal in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in die der/die Beschäftigte eingruppiert ist.
Die Gewährung der Prämien ist vorab mit dem Personalrat zu erörtern.