Siehe hierzu Punkt 4.4 der Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit: „Anerkannt im dienstlichen Interesse ausgeübte Lehrtätigkeit für Aus- und Fortbildung gilt als Dienstzeit. Sofern sie außerhalb des Dienstgebäudes erbracht wird, wird sie mit Dienstgang bzw. Dienstreise verbucht.“
Vor Aufnahme einer Lehrtätigkeit sowie bei Verlängerung einer bereits bestehenden Lehrtätigkeit ist das dienstliche Interesse durch die Leitung der Forschungsabteilung oder die Direktion einzuholen. Ohne entsprechend dokumentierte Genehmigung kann die Lehrtätigkeit nur außerhalb der Arbeitszeiten im Rahmen der Gleitzeit wahrgenommen werden.