Arbeitnehmer
Krankmeldung
Ist ein Mitarbeiter krank geworden, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich; bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland schnellstmöglich mitzuteilen. Dies gilt auch im Urlaub, sofern eine Gutschrift der Urlaubstage erfolgen soll.
Die Arbeitsunfähigkeit wird von der Verwaltung an das Landesamt für Finanzen gemeldet, selbst dann, wenn die Krankheit nur einen Tag dauert.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung
Erste Anlaufstelle für Ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist mit Angaben zu den nachfolgend genannten Punkten die Verwaltung – entweder telefonisch, bevorzugt jedoch per E-Mail an verwaltung@zikg.eu.
Alle Angaben der Punkte 1 bis 6 sind für eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsmeldung unverzichtbar.
Die Krankmeldung und Information über die Abwesenheit innerhalb der jeweiligen Abteilung bleibt davon unberührt und ist persönlich sicherzustellen.
Erforderliche Daten:
1) Erster voller Tag der Erkrankung
2) Art der Arbeitsunfähigkeit (eigene Erkrankung, Dienstunfall, Erkrankung eines gesetzlich versicherten/privatversicherten Kindes unter 12 Jahren)
3) Art der Versicherung (gesetzlich, privat)
4) Art des ggf. vorliegenden Attestes (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), Privatattest)
5) Daten des Attests (Beginn, Dauer und Ausstelldatum)
6) Bei Hilfskräften in Drittmittelprojekten und Beschäftigten außerhalb der Zeiterfassung ggfs. Angaben zu den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstagen.
WICHTIG: Eine Erstmeldung über Ihre Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich, möglichst frühzeitig erfolgen. Gehen Sie z. B. nach einer erfolgten Krankmeldung am Vormittag, dann am Nachmittag des Tages doch noch zum Arzt und erhalten ein Attest für diesen Tag ist eine erneute Meldung Ihrerseits zeitnah unumgänglich. In diesem Sinne muss zukünftig jedes Folgeattest zeitnah gemeldet werden, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorhergehenden Attestes.
Sollten Sie im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit z. B. einen Erholungsurlaub antreten, so ist eine Gesundmeldung vor Antritt der Folgefehlzeit unumgänglich. Sollte keine Gesundmeldung erfolgen, wird nach Ablauf der 6 Wochen die Bezügezahlung ohne weitere Rückfrage angepasst.
Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte (inkl. freiwillig gesetzlich Krankenversicherte) der Meldeweg von der Beschäftigungsbehörde zur Bezügestelle für die Meldung von Arbeitsunfähigkeiten digitalisiert. Das dafür vom Landesamt für Finanzen entwickelte Fachverfahren Arbeitsunfähigkeitsmeldung Digital (AuDig) ist zum 01.10.2022 in Kraft getreten.
Das Fachverfahren AuDig benötigt eine Mehrzahl von personenbezogenen Daten (siehe oben), die in der Verwaltung weder vorliegen noch zukünftig gespeichert werden, weil es sich um veränderliche Daten handelt. Die Daten müssen aber bereits bei der Erstmeldung Ihrer Erkrankung vorliegen, um das durchaus zeitkritische Verfahren zu bedienen. Um hier insbesondere Ihre Zeit der Genesung nicht durch Rückfragen zu stören, datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden und nicht zuletzt fristgerechte Bezügezahlungen nicht zu gefährden, bitten wir um Ihre Mithilfe, aus genannten Gründen in Ihrem eigenen Interesse.
Falls der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig krank ist, dann muss er außerdem eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorlegen, § 5 EntgFG. Diese muss spätestens am darauf folgenden nächsten allgemeinen Arbeitstag (i.d.R. der vierte Krankheitstag) zugegangen sein.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, ist eine neue Bescheinigung notwendig.
Sollte ein Arbeitnehmer seinen Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommen, können arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits- oder Wegeunfall beruht: siehe Arbeitsunfall
Beispiele für die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Es handelt sich jeweils um einen Arbeitnehmer mit regulärer 5-Tage-Arbeitswoche von Montag bis Freitag)
- Ein Arbeitnehmer ist ab Dienstag krank. Er muss an diesem Tag seine Krankheit der Dienststelle mitteilen. Eine ärztliche Bescheinigung muss er erst am Freitag vorlegen.
- Erkrankt ein Arbeitnehmer am Freitag und ist bis einschließlich Montag krank, dann muss er am Montag die ärztliche Bescheinigung vorlegen.
- Ein Arbeitnehmer wird am Freitag krank, am folgenden Montag kommt er als gesund zurück. Er muss montags keine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
- Der Arbeitnehmer wird ab Mittwoch krank. Am Montag erscheint er wieder zur Arbeit. Da angenommen wird, dass er am Wochenende schon wieder gesund war, muss er keine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Entgelt im Krankheitsfall
Unverschuldet arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall (=Entgeltfortzahlung), § 22 Abs. 1 TV-L.
Entgeltfortzahlung wird für die Dauer der Erkrankung, höchstens aber sechs Wochen lang, geleistet.
Nach Ablauf von sechs Wochen schließt sich die Zahlung des Krankengeldes an. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, von dort erhalten Sie Auskünfte über die im Einzelfall maßgebliche Höhe und Dauer der Zahlung.
Zusätzlich zum Krankengeld erhalten Arbeitnehmer einen Zuschuss nach § 22 Abs. 2 TV-L. Die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses ist abhängig von der Beschäftigungszeit.
Wird ein Arbeitnehmer wiederholt krank, gelten Höchstfristen für die arbeitgeberseitigen Leistungen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss), ebenso für den Bezug von Krankengeld.
Hinweise zum Datenschutz
Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeitsmeldungen verarbeitet. Empfänger Ihrer oben angegebenen abgefragten Daten sind die Zeiterfassungsstelle sowie des Landesamtes für Finanzen. Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) und c), Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und h) DSGVO i.V.m. Art. 4 ff. BayDSG bzw. Art. 103 ff. BayBG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 BayBG, § 611a BGB, §§ 10 u. 26 BBiG sowie die für den Freistaat Bayern geltenden tarifvertraglichen (z. B. TV-L, TVÜ-Länder, TV-EntgO-L) und weitere arbeitsrechtliche Regelungen wie insbesondere § 5 Abs. 1a EntgFG, § 295 Abs. 1 SGB V, § 109 i.V.m. § 125 Abs. 5 SGB IV.
Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers
Weitere Informationen zum Thema Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers finden Sie hier.
Beamte
Krankmeldung
Nach § 16 Abs. 1 der Bayerischen Urlaubs und Mutterschutzverordnung (UrlMV) ist die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer am folgenden Arbeitstag dem Vorgesetzten anzuzeigen. Im Hinblick auf die besondere Treuepflicht der Beamten können diese nicht besser gestellt werden als Angestellte und Arbeiter. Von Beamten ist deshalb zu verlangen, dass sie wie Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit der Dienststelle am ersten Krankheitstag zu Dienstbeginn mitteilen.
Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 16 Abs. 2 UrlMV).
Bei kurzfristigen Erkrankungen können die Mitteilung des Beamten und ggf. die ärztliche Bescheinigung bei der Einrichtung verbleiben, an der der Beamte beschäftigt ist. Wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als vier Wochen dauert oder wenn Schadenersatzansprüche gegen Dritte bestehen können, ist das Landesamt für Finanzen durch die Verwaltung zu informieren.
Wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienst- oder Wegeunfall beruht: siehe Arbeitsunfall
Erkrankung eines Kindes des Beamten
Weitere Informationen zum Thema Erkrankung eines Kindes des Beamten finden Sie hier.