Mitteilung des Landesamtes für Finanzen (LfF)
Update: Die Verarbeitungsprobleme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sind nun behoben. Mit der Abrechnung für Februar 2026 werden die in der Januarabrechnung zu viel erhobenen Lohnsteuern erstattet.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist gesetzlich verpflichtet, die monatliche ELStAM-Änderungsliste bis zum fünften Werktag eines Monats zu übermitteln. Diese Verpflichtung wurde im Dezember 2025 nicht erfüllt, was zu inkorrekten Bezügeabrechnungen für den Abrechnungsmonat Januar 2026 führt.
Die Korrektur erfolgt im nächsten Abrechnungsmonat, sobald die Datenlieferung durch das BZSt vorgenommen wurde. Die alleinige Verantwortung für eine korrekte und rechtzeitige Datenlieferung liegt beim BZSt und kann vom LfF nicht beeinflusst werden.
Folgenden Auswirkungen resultieren durch die ausgebliebene Datenmeldung des BZSt:
- Unvollständige monatliche ELStAM-Änderungsliste im Dezember 2025:
Bei der Abrechnung der Bezüge für den Januar 2026 für Beamtinnen und Beamte konnten die Beiträge für eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung nicht bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden, weil sie dem LfF aufgrund der fehlenden BZSt-Datenlieferung nicht vorliegen. Dies führt in der Regel zu einem zu hohen Steuerabzug, da auch die Mindestvorsorgepauschale ab dem 1. Januar 2026 entfällt. - Keine Rückmeldungen für Neu- und Wiederzugänge sowie Wechsel von Neben- zur Hauptarbeitgebereigenschaft:
Für ca. 5.000 Zahlfälle liegen keine ELStAM-Rückmeldungen vor. Deshalb hat die Bezügestelle vorläufige ELStAM frei festgelegt, die für die Abrechnung im Dezember 2025 verwendet werden. Dadurch können z. B. Steuerklasse, Freibeträge und Religionszugehörigkeit von den tatsächlichen Daten abweichen. Eine manuelle Korrektur der ELStAM in VIVA ist mangels Kenntnis der korrekten Daten nicht möglich; die regulären Rückmeldungen des BZSt müssen abgewartet werden. Nach Meldung der richtigen BZSt-Daten erfolgt rückwirkend eine Überrechnung der bereits bezahlten Steuern im nächsten Abrechnungsmonat. Bei diesem Themenkomplex ist vorgesehen, die Beschäftigten über einen aussagekräftigen Hinweis auf der Bezügemitteilung zu informieren. - Nicht verarbeitete ELStAM-Abmeldungen bei einem Austritt:
In der Regel wird bei Austritten eines Beschäftigten nach Meldungen an die BZSt die Steuerklasse 6 zurückgemeldet. Diese Rückmeldung ist ebenfalls nicht erfolgt. Infolgedessen kann es vorkommen, dass nach dem Austritt gezahlte Vergütungen, wie zum Beispiel Einmalzahlungen (Urlaubsabgeltungen, Jahressonderzahlungen, usw.), fälschlicherweise mit der Steuerklasse aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis besteuert werden. Die Umstellung auf Steuerklasse 6 wird zum nächsten Zahltag maschinell nachgeholt – vorausgesetzt die Rückmeldungen des BZSt liegen bis Anfang Januar entsprechend vor. Die Berechnung der Lohnsteuer für den Abrechnungsmonat Dezember wird dann rückwirkend korrigiert.