Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31. Mai 2023 in Kraft getreten, welches natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und sich an eine nach diesem Gesetz vorgesehene Meldestelle wenden, in besondere Weise schützt und Ihnen Rechtssicherheit bietet.
Für die Beschäftigten der staatlichen Dienststellen im Kulturbereich sind folgende Meldestellen und Meldekanäle vorgesehen bzw. eingerichtet:
Interne Meldestelle des Zentralen Dienstes der Bayerischen Staatstheater:
Zentraler Dienst der Bayerischen Staatstheater
Interne Meldestelle
Alter Hof 3
80803 München
E-Mail: hinweisgeberschutz@staatstheater.bayern.de
Telefon: 089 – 2185 – 1866
Externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz:
Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
E-Mail: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de
Telefon: 0228 99 410 6644
Die interne Meldestelle des Zentralen Dienstes der Bayerischen Staatstheater ist dabei Ihr vorrangiger Ansprechpartner. Ihnen steht aber auch die Möglichkeit offen, die Meldung bei einer externen Meldestelle zu machen. Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine erste Rückmeldung über den von Ihnen gewählten Meldeweg.
Gemeldet werden können Verstöße in Form von Handlungen oder Unterlassungen gegen Bundes- oder Landesgesetze sowie unmittelbar geltendes EU-Recht in Bereichen, in denen letztlich auch ein öffentliches Interesse an einer Aufdeckung von Fehlverhalten besteht („Verstöße“ im Sinne von § 2 HinSchG). Die im Hinweisgeberschutzgesetz enthaltene Auflistung ist nicht abschließend. Genannt werden u.a. folgende Bereiche:
- Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit- und Konformität
- Sicherheit im Straßenverkehr, Seeverkehr und der zivilen Luftfahrt sowie Eisenbahnbetriebssicherheit,
- Gefahrguttransporte
- Umwelt- und Strahlenschutz
- Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz,
- Arzneimittel und Medizinprodukte,
- Verbraucherschutz,
- Schutz personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie Sicherheit in der Informationstechnik,
- Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
- öffentliche Auftragsvergabe,
- unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechnungslegung von Unternehmen, Verstöße gegen steuerliche Vorgaben u.a..
Sie müssen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von entsprechenden Rechtsverstößen erlangt haben. Die Meldung von rein privaten Fehlverhalten fällt nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG.
Die Bearbeitung anonymer Meldungen ist nicht vorgesehen.