Hausordnung

Zur Gewährleistung eines geordneten Gebäudebetriebs hat der Geschäftsführende Direktor des Zentralinstituts für Kunstgeschichte (grundbesitzverwaltende Dienststelle) gemäß des § 28 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) eine Hausordnung für das Haus der Kulturinstitute (HKI) erlassen.