„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
(Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 118 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern)
| Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten bzw. der Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung für die Beschäftigten und die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten Gemäß Art. 13 Abs. 3 S. 1 BayGIG wurde im ZIKG eine Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung bestellt. Sie nimmt für das Institut die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 15 Abs. 2 und 3 und Art. 17 Abs. 1 wahr. Kontakt: Doris Maurus Verwaltung, Zi. 148a Tel.: 27561 d.maurus@zikg.eu |
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG)
Um den Auftrag von Grundgesetz und Bayerischen Verfassung zu erfüllen, hat der Freistaat Bayern das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) erlassen, welches zum 01.07.1996 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist seit der letzten Änderung vom 23.05.2006 (GVBl 2006, S. 292) nicht mehr befristet.
Die Regelungen dieses Gesetzes beziehen sich auf den öffentlichen Dienst, sollen jedoch für die Privatwirtschaft Signalwirkung haben. Ziel des Gesetzes ist es, „die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern“.
Ziele des Gesetzes
Als erklärte Ziele gelten insbesondere
- die Erhöhung der Anteile der Frauen in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen,
- die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
- eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer,
- die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien.
Ziel ist ferner, dass alle Beschäftigten, besonders in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen,
- die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern,
- auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken,
- die Chancengleichheit in allen Aufgabenbereichen als durchgängiges Leitprinzip berücksichtigen.
Aufgaben der Ansprechpartnerin
Die Ansprechpartnerin
- wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die Sicherung der Chancengleichheit haben können,
- unterstützt und berät im Einzelfall die Beschäftigten, die sich im beruflichen Bereich gegenüber dem anderen Geschlecht benachteiligt fühlen (keine Rechtsberatung),
Die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellungsarbeit zielen insgesamt darauf ab, die Beschäftigten für Gleichstellungsfragen zu sensibilisieren. Eine nachhaltige Umsetzung der vom Ministerrat beschlossenen und im BayGlG gesetzlich verankerten geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming) setzt voraus, dass alle Beschäftigte des Instituts, insbesondere Führungskräfte, Chancengleichheit und Gleichstellung von Beschäftigten jeglichen Geschlechts als Pflichtaufgabe begreifen und vorurteilsfrei angehen.
Rechte und Pflichten der Ansprechpartnerin
Die Ansprechpartnerin
- hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt,
- kann sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden,
- nimmt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und den Personalvertretungen an den regelmäßig stattfindenden Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung teil,
- ist zum Stillschweigen – auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus – verpflichtet.
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