Die Elternzeit ist ein zentrales Instrument einer familienfreundlichen Beschäftigungspolitik. Mit den für Eltern bestehenden Möglichkeiten von Freistellungen und Teilzeitbeschäftigungen werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass Beschäftigte Beruf und Familie in bestmöglicher Weise in Einklang bringen können.
Anspruch auf Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten Elternzeit darf aus den ersten drei Lebensjahren des Kindes herausverlagert und bis zu dessen 8. Geburtstag beantragt werden (z.B. 12 Monate im Anschluss an die Geburt des Kindes, 24 Monate im 6. und 7. Lebensjahr).
Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Dabei wird die Elternzeit für jeden Elternteil separat betrachtet. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Beginn der Elternzeit
Elternzeit für die Mutter
Die Elternzeit für die Mutter beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes mit angerechnet.
Beispiel:
Geburt des Kindes: 20.03.2022
Ende der Mutterschutzfrist: 15.05.2022
Beginn der Elternzeit für die Mutter: 16.05.2022
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2025 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)
Elternzeit für den Vater
Für den Vater beginnt die Elternzeit frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes.
Beispiel:
Geburt des Kindes: 20.03.2022
Beginn der Elternzeit für den Vater: 20.03.2022
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2025 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)
Elternzeit bei mehreren Kindern
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Dieser besteht auch dann, wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres jedes Kindes überschneiden.
Zeitabschnitte der Elternzeit
Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte pro Elternteil verteilt werden. Sie ist für zwei Jahre verbindlich zu beantragen.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragbar (vorteilhaft z. B. bei der Einschulung des Kindes).
Bei einer gleichzeitigen Beanspruchung der Elternzeit durch beide Elternteile wird die vom anderen Elternteil beanspruchte Elternzeit im Falle einer Übertragung nicht mit angerechnet.
Beispiel:
Die Mutter nimmt für das 1. Lebensjahr des Kindes die Elternzeit alleine. Ab dem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nehmen Mutter und Vater gemeinsam Elternzeit.
In diesem Fall hat zwar die Mutter den Anspruch auf Elternzeit voll ausgeschöpft. Der Vater jedoch kann seine noch nicht in Anspruch genommene Elternzeit zwischen Geburt und 1. Geburtstag des Kindes auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zum 8. Lebensjahr übertragen.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, einen bestimmten Umfang nicht überschreitet.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kinder vor dem 1. September 2021 geboren wurden, darf die Arbeitszeit höchstens 30 Stunden in der Woche betragen. Für nach dem 31. August 2021 geborene Kinder sind es höchstens 32 Stunden in der Woche.
Für Beamtinnen und Beamten gilt grundsätzlich eine Höchstarbeitsgrenze von 32 Wochenstunden während der Elternzeit. Wenn für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, eine Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch genommen wird, kann dies jedoch Auswirkungen auf das Elterngeld haben. Wir empfehlen daher in diesen Fällen sich rechtzeitig über den Elterngeldanspruch zu informieren.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Unter folgenden Voraussetzungen können Eltern von ihrem Arbeitgeber verlangen (Rechtsanspruch), dass sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl arbeiten:
- Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
- Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er sie in Teilzeit beschäftigt.
Bei Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung während der Elternzeit besteht bei Ablehnung eines solchen Antrags eine Begründungspflicht des Arbeitgebers innerhalb von vier Wochen. Sowohl die Ablehnungserklärung als auch die Ablehnungsbegründung müssen schriftlich i.S.v. § 126 BGB innerhalb der Vier-Wochen-Frist der antragstellenden Person zugehen.
Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub?
Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die/der Arbeitnehmer/in während der Elternzeit bei ihrem/seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Hat der Beschäftigte im Jahr des Antritts der Elternzeit den zustehenden (Rest-)Urlaub nicht vollständig erhalten, wird der Urlaub auf die Zeit nach Rückkehr aus der Elternzeit übertragen. Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Schließt sich an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit an, so verfällt der Urlaub nicht. Der Beschäftigte nimmt den Urlaubsanspruch zeitlich unbefristet in eine zweite und weitere Elternzeit mit.
Beantragung der Elternzeit
Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Als Anlage ist in jedem Fall eine Kopie der Geburtsurkunde oder der Geburtsbescheinigung für das Kindergeld beizufügen, aus der das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht.
Die Beschäftigten müssen sich bei Beantragung der Elternzeit festlegen, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Elternzeit, die nach dem 3. Geburtstag beansprucht wird, muss 13 Wochen vorher beantragt werden.
Ausführlichere Erläuterungen zur Elternzeit und zum Eltern- bzw. Erziehungsgeld finden Sie z. B. auf der Seite des Zentrums Bayern Familie und Soziales.