Die Beantragung und Abrechnung von Dienstreisen erfolgt am ZI online über das Mitarbeiterportal Bayern (www.mitarbeiterportal.bayern.de). Dabei ist es unerheblich, ob im Zusammenhang mit der Reise Kosten abgerechnet werden sollen oder eine vollständige Erstattung durch Dritte erfolgt.
Bitte beachten Sie bei Auslandsdienstreisen die Notwendigkeit einer sog. Entsende- bzw. A1-Bescheinigung.
Erst im Nachgang zur Genehmigung über das Mitarbeiterportal ist die Dienstreise in der Zeiterfassung als Abwesenheit zu hinterlegen.
– Handbuch für die Benutzung des Reisemanagements im Mitarbeiterportal Bayern
– Vorschussantrag
– Übersicht der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (Stand 01/2019)
Regelmäßig notwendige Angaben im Reiseantrag
Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte hat folgende Dienststellennummer: 1575018
Zentrale Abrechnungstellen
ZAST Nummer 37 für Dienstreisen in Ihrer Funktion als Mitarbeiter/in des Zentralinstituts für Kunstgeschichte
ZAST Nummer 8 für Fortbildungsreisen an die BayFHVR Hof
Suchkriterium (Nummer): 37 bzw. 8
Anordnungsdienststelle
Anordnungsdienststelle: Zentralinstitut für Kunstgeschichte
Suchkriterium (Dienststellennummer): 1575018
Buchungsdatensatz
| Kategorie | Erw. | Kap. | Titel | Budgetnummer |
| Dienstreise: Haushaltsmittel | 0000000 | 1575 | 52701 | 1575000001 |
| Dienstreise: Drittmittel | 0000000 | 1575 | 54772 | |
| Fortbildungsreise | 0000000 | 1575 | 52501 | 1575000001 |
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten können ohne nähere Prüfung als notwendig angesehen werden, wenn folgende Höchstbeträge nicht überschritten werden: – Orte bis 299.999 Einwohner: bis 90 € – Orte ab 300.000 Einwohner: bis 120 € Übersteigen die Übernachtungskosten die Höchstbeträge, müssen Dienstreisende die Notwendigkeit der Übernachtungskosten in der Reisekostenabrechnung begründen (zum Beispiel Ausbuchung preisgünstigerer Zimmer, saisonbedingte Preiserhöhungen, zentrale Vorreservierung der Zimmer durch den Einladenden).
Hotellisten (Herausgeber: Landesamt für Finanzen, Regensburg)
Für die Buchung von Hotels steht eine Liste mit Hotels im Inland mit Sonderkonditionen für den Freistaat Bayern zur Verfügung.
- Hotels im Inland (2025/2026)
- Hotels im Ausland (2025/2026)
Die Buchung der Raten kann unter Angabe des Buchungscodes per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Es wird empfohlen, sich die konkrete Hotelrate bei der Buchung bestätigen zu lassen.
Dienstreisen mit der Deutschen Bahn AG: Großkundenvereinbarung 2025
Für das Jahr 2025 wurden für Dienstfahrten mit der Deutschen Bahn AG Sonderkonditionen vereinbart:
Der Großkundenrabatt, gültig für alle Fahrten der 1. und 2. Klasse, beträgt 5 % für Bahntickets des Tarifs „Flexpreis Business“. Für Fahrkarten des Tarifs „Flexpreis“, sowohl 1. als auch 2. Klasse, wird der Großkundenrabatt nicht gewährt.
Bei der Buchung von Bahntickets ist daher darauf zu achten, welcher Tarif die wirtschaftlichste Lösung darstellt.
Dabei können die verbesserten Kriterien des Flexpreis Business (unter anderem längere Stornierungsfristen, Sitzplatzreservierung 2. Klasse inklusive), aber auch die Konditionen des Super Sparpreises (Zugbindung) bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.
Für folgende Fahrten (ab München) in der 1. Klasse der Kategorie „Flexpreis Business“ enthält die Vereinbarung folgende Festpreise:
– München – Hamburg 243,90 €
– München – Düsseldorf 239,90 €
– München – Köln 236,90 €
– München – Berlin 239,90 €
Zugang zum Großkundenportal der Deutschen Bahn kann Beschäftigten auf Anfrage durch die Verwaltung eingerichtet werden.
Nutzung des ÖPNV oder des Regional- und Fernverkehrs der Deutschen Bahn
Für Strecken, die sowohl mit dem öffentlichen Personennah- oder Regionalverkehr als auch mit dem Fernverkehr bewältigt werden können, sind die bisherigen Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, z. B. im Hinblick auf Zeitersparnisse, heranzuziehen. Die Nutzung von ICE/IC o. Ä. und der ersten Klasse ist weiterhin möglich, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
Wird anlässlich der Durchführung einer oder mehrerer Dienstreisen ein Deutschlandticket angeschafft oder das Abonnement dafür für den Folgemonat beibehalten, ist die Erstattung des Ticketpreises möglich. Eine private Mitnutzung ist dann unschädlich. Zu beachten ist, dass die Kosten eines dienstlich angeschafften Deutschlandtickets auch bei mehrfacher dienstlicher Verwendung je Monat nur einmal abgerechnet werden dürfen. Bezüglich der Beantragung in BayRMS sind die Eingabevorgaben auf der Internetseite des LfF (https://www.lff.bayern.de/themen/reisekosten/) zu beachten.
Ein privat angeschafftes Deutschlandticket kann nicht – auch nicht anteilig – erstattet werden und ist dienstlich mit zu nutzen.
Dienstreisen zu Lasten Dritter
Die Beantragung von Dienstreisen, deren Kosten vollständig von Dritten übernommen wird, erfolgt ebenfalls online über das Mitarbeiterportal Bayern (www.mitarbeiterportal.bayern.de).
Auf die Kostenerstattung durch Dritte ist im Hinweisfeld aufmerksam zu machen.
Dienstreisen nach Berlin
Dienstreisende nach Berlin sollen im Rahmen der Kapazität zunächst vorrangig die kostenfreien Übernachtungszimmer in der Bayerischen Vertretung Berlin (direkt in der Berliner Innenstadt) nutzen. Vgl. hierzu das anliegende Informationsblatt sowie Kontakt und Lageplan.
Für Anmeldungen nutzen Sie bitte das anliegende Formular.
Anerkennung von Dienstreisezeiten als Arbeitszeit
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die auf den einzelnen Tag entfallende regelmäßige durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese ohne Anrechnung der Reisezeit nicht erreicht würde. Dies gilt auch für die Reisetage.
Wird der Beschäftigte wegen einer Dienstreise (Art. 2 Abs. 2 BayRKG) oder eines Dienstganges (Art. 2 Abs. 4 BayRKG) außerhalb der für vollbeschäftigte Beschäftigte festgelegten Sollzeit oder täglichen Arbeitszeit beansprucht, werden Reisezeiten zu einem Drittel durch Freizeit ausgeglichen. Abweichend hiervon erhöht sich der Umfang des Freizeitausgleichs auf zwei Drittel der Reisezeiten, soweit die Beschäftigten durch die Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen in Anspruch genommen werden.
Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder in der auswärtigen Unterkunft. Dies gilt für die Rückreise entsprechend. Wartezeiten ohne Dienstleistung, z. B. bei mehrtägigen Dienstreisen die Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, bleiben außer Betracht. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn es zur Erledigung des konkreten Dienstgeschäfts aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, die Dienstreise zwischen 20.00 und 6.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden.
Verzicht auf nicht zwingende Flugreisen
Der Ministerrat hat am 19.11.2019 das Maßnahmenpaket zum Klimaschutz beschlossen. Teil dieses Pakets ist die Reduktion und der Verzicht auf nicht zwingende Flugreisen von Staatsbediensteten. Bahnnutzungsbezogene Mehrkosten können auch dann ersetzt werden, wenn bei einer Flugnutzung niedrigere Kosten anfallen.
Neben der Reduktion von Flugreisen durch eine verstärkte Nutzung der Bahn sowie den Verzicht auf nicht zwingende Flugreisen, soll eine Kompensation der durch unvermeidbare dienstliche Flüge entstehenden CO2-Emissionen vorgenommen werden.
Hinweise zur Buchung und Abrechnung von Unterkünften – Übernachtungssteuer
Seit dem 01.01.2014 wird in verschiedenen Städten eine Steuer auf Übernachtungen erhoben. Verpflegungskosten sind nicht davon betroffen.
Diese Steuer wird nicht erhoben, wenn die Reisen aus dienstlicher Veranlassung anfallen (Dienstreise, Fortbildungsreisen).
Die Glaubhaftmachung der dienstlichen Veranlassung kann u.a. durch das Ausstellen der Rechnung für den Arbeitgeber erfolgen.
Weitere Informationen zur Übernachtungssteuer – u.a. welche Städte eine Übernachtungssteuer erheben – finden Sie auf den Seiten des Landesamts für Finanzen.
Die Berliner Senatsverwaltung hat auf ihren Webseiten Merkblätter und Vordrucke im Zusammenhang mit der Vermeidung der Übernachtungssteuer hinterlegt.
Eine Erstattung der Übernachtungssteuer im Rahmen der Reisekostenerstattung ist nicht möglich.
Stand: 02/2025