Bildschirmbrillen

Kostenerstattung für Bildschirmbrillen

Der Arbeitgeber hat u. a. dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Außerdem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. Spezielle Sehhilfen sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst. Sie eignen sich nicht als Alltagsbrille. Bildschirmbrillen können mit Einstärken-, Mehrstärken- oder speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern ausgestattet sein.

Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
(Bildschirmbrillenbekanntmachung – HBSBBek):
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2034_6_F_14736

Ablauf des Antragsverfahren

Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung und für die Beschaffung einer Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise ist das als Anlage 1 beigefügte Antragsformular und die als Anlage 2 beigefügte Bescheinigung des Dienstherrn zu verwenden.

Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.