Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) – Pflichtversicherung in der VBL
Während der Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses sind Sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), 76128 Karlsruhe, zusätzlich rentenversichert (Pflichtversicherung). Hierfür werden Umlagen vom ZI als Arbeitgeber entrichtet. Ebenso werden neben diesen Umlagen auch eigene Beiträge von Ihnen an die VBL abgeführt. Eine Anwartschaft auf eine Rente aus dieser Versicherung besteht jedoch erst nach 60 Monaten der Pflichtversicherung und kann ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einer Rente von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar bei der VBL (unter Vorlage des Rentenbescheids des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers) geltend gemacht werden. Die Arbeitnehmerbeiträge können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag erstattet werden, wobei kein Anspruch auf eine Verzinsung besteht. Dies ist dann möglich, wenn aufgrund weniger als 60 Umlagemonate keine Anwartschaft auf eine Rente aus der VBL-Versicherung besteht und nicht davon auszugehen ist, dass eine erneute Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufgenommen wird.
Die Anmeldung bei der VBL erfolgt durch das Landesamt für Finanzen. Dort können Sie sich auch über die aktuellen Beitragssätze informieren. Weitere Informationen zur Altersversorgung erhalten Sie auch auf der Internetseite der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter www.vbl.de oder unter der Servicenummer der VBL, Tel.: 0180/5006229.
Bitte beachten Sie auch:
- das Informationsblatt der VBL für neueingestellte Beschäftigte (english version)
- die VBL-Erstinformation und
- das Informationsblatt der VBL „Änderungen im Beschäftigungsverhältnis – z. B. Beendigung der Beschäftigung, Beurlaubung etc.“
Befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit wissenschaftlicher Tätigkeit an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Befristet beschäftigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflichtversicherung der VBL befreien lassen mit der Folge, dass sie in der freiwilligen Versicherung der VBL versichert werden. Sowohl die Pflichtversicherung als auch die freiwillige Versicherung haben spezifische Vor- und Nachteile. Es hängt grundsätzlich von der individuellen Lebensplanung der Betroffenen ab, welche der beiden Alternativen im jeweiligen Einzelfall sinnvoller ist. Es wird empfohlen, sich im Vorfeld einer eventuellen Befreiung bei der VBL über die Unterschiede von freiwilliger Versicherung und Pflichtversicherung und deren mögliche Auswirkungen zu informieren.
Zusätzliche Informationen zur Befreiung von der Pflichtversicherung für wissenschaftliches Personal entnehmen Sie bitte
- der VBL-Info „VBLspezial für Beschäftigte mit einer befristeten wissenschatlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen“ bzw. „VBLspezial for employees with a short-term scientific position in academia or research“ und
- dem Merkblatt “Hinweise und Erläuterungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes“.