Befristete Arbeitsverhältnisse

Die für alle Arbeitsverhältnisse geltenden Regelungen über befristete Arbeitsverträge finden sich im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), Sondervorschriften für das wissenschaftliche Personal enthält das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vom 12.04.2007. Der TV-L (§ 30, § 40 Nr. 8) verweist unter Verzicht auf umfassende Sonderregelungen, wie sie der BAT enthielt, weitgehend auf das TzBfG.

Befristete Arbeitsverhältnisse nach allgemeinem Arbeitsrecht (§§ 14 ff TzBfG)

Mit Sachgrund

Ohne Sachgrund

Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem WissZeitVG

Geltungsbereich und Befristungsgründe

Befristungshöchstgrenzen

Drittmittelbefristung

Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse

Kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Zweckbefristete Arbeitsverhältnisse (Beispiel: „für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Herrn N.N.“) enden mit Erreichen des Zwecks (hier: Ende des Vertretungsbedarfs für Herrn N.N.), frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers.