Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
Das Beamtenverhältnis endet auch durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften (§ 21 Nr. 4 BeamtStG).
- Durch Erreichen der Altersgrenze (Art. 62 BayBG) tritt der Beamte oder die Beamtin kraft Gesetzes in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG).
- Bei vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit ist der Beamte oder die Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 BeamtStG).
- Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann nach Art. 64 BayBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie das 64. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand
Nach dem neuen Art. 62 BayBG ist Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal das Ende des Semesters, in dem der Beamte oder die Beamtin die Altersgrenze erreicht (Art. 3 Abs. 3 BayHSchPG).
Mit dem Gesetz soll ein modernes und transparentes Beamtenrecht geschaffen werden, das die Beamtenversorgung langfristig sichert und Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht überträgt. In Übereinstimmung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Regelaltersgrenze von bisher der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres heraufgesetzt. Somit erfolgt eine wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das Beamtenrecht. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt bei der gesetzlichen Rente von einer Erhöhung der Altersgrenze abgesehen wird, unterbleibt die Anhebung auch im Beamtenrecht. Die Staatsregierung will damit der demographischen Entwicklung Rechnung tragen und ihren Beitrag zu einer nachhaltigen Finanzierbarkeit der Versorgungssysteme leisten. Gleichzeitig wird damit der Eckpunkt 8 der von ihr beschlossenen „Eckpunkte für das neue Dienstrecht in Bayern“ umgesetzt.
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen
Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, findet nach einer Übergangsregelung (Art. 143 BayBG) Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung (65. Lebensjahr). Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 das Ende des Monats, in dem das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
| Beamte des Geburtsjahrganges | Lebensalter |
|---|---|
| 1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
| 1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
| 1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
| 1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
| 1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
| 1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
| 1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
| 1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
| 1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
| 1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |