Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragter gemäß § 22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)

Zum Sicherheitsbeauftragten ist für das Zentralinstitut für Kunstgeschichte Herr Christian Bayerl bestellt.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehören insbesondere:

  • den Unternehmer oder dessen Vertreter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,
  • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen und
  • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für das Zentralinstitut für Kunstgeschichte zuständig:

Sicherheitsingenieure may + meuer gmbh

Florian Blaschko
Sicherheitsingenieur, may + meuer gmbh
Koordinator nach BaustellV
Dipl.-Ing. (FH) Bauingenieur
Tel.: 0176 45 76 64 39
florian.blaschko@sicherheits-ingenieure.de 

sicherheits-ingenieure.de
may + meuer gmbh
Steinkirchnerstr. 6
81475 München
Tel. (089) 30 90 51 86 60
Fax (089) 30 90 51 86 90
http://www.sicherheits-ingenieure.de/

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person, die zusammen mit einem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) Unternehmen oder Behörden bei Aufgaben unterstützt, die sich aus der Umsetzungen der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ergeben.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (siehe auch §6 Arbeitssicherheitsgesetz).

Sie haben insbesondere

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  • darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.