Arbeits- und Wegeunfälle

Als Beschäftigte des Freistaats Bayern sind Sie bei der Bayerischen Landesunfallkasse bei Arbeits- und Wegeunfällen unfallversichert. 

Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung:089 360 93-440
Bayerische Landesunfallkasse
Mitgliedsnummer: 150100
Notfall-Telefonnummern
Rettungsdienst München112
Betriebsärztin, Dr. Brigitte Schober
Dietrichsteinstr. 26
81249 München
0160 128 81 31
Die nächstgelegenen Durchgangsärzte finden Sie hier:
OrthoPlus München
Prof. Dr. Stefan Hinterwimmer / Dr. Volker Braunstein
Lenbachplatz 2a
80333 München
089 680 02 78 00
Orthopaedie Elisenhof
Dr. Björn Zeifang
Chirurgie und Unfallchirurgie
Prielmayer Straße 3
80335 München
089 549 07 80
Orthopädiezentrum München City
Dr. Daniel Baumgartl
Bayerstr. 3
80335 München
089 206 09 96 0

Weitere Ärzte finden Sie in Datenbank der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Durchgangsarztverfahren
Unfallverletzte sind nach Arbeits- bzw. Wegeunfällen einem Durchgangsarzt vorzustellen (außer bei Augen- und HNO-Verletzungen), wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Der Durchgangsarzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.

Unfallschutz für eine dienstliche Veranstaltung (Fortbildung) während der Elternzeit
gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayGlG soll den aus familiären Gründen Beurlaubten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht werden.
Bei der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen besteht ausnahmsweise auch während Elternzeit oder Beurlaubung Dienstunfallschutz, wenn die Veranstaltung materiell und formell dienstbezogen ist. Voraussetzung ist, dass die Fortbildung dienstlichen Interessen dient und der Dienstvorgesetzte der Teilnahme an der Fortbildung im Vorfeld zugestimmt hat.

Unfallanzeige
Nach einem Unfall muss eine Unfallanzeige ausgefüllt werden und an verschiedene Stellen gesendet werden. Dazu füllen Sie bitte das für Sie zutreffende Formular aus und geben es in einfacher Ausfertigung an die Verwaltung. 

  • Arbeitsunfälle
    Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn eine versicherte Person während ihrer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Zweifelsfrei handelt es sich also um einen Arbeitsunfall, wenn es während der Ausübung der versicherten Tätigkeit zum Unfallereignis kommt.
    Im Gegensatz dazu gibt es jedoch auch nicht versicherte, private (sog. eigenwirtschaftliche) Tätigkeiten (z.B. Spaziergang in der Mittagspause), die allein privaten und nicht betrieblichen Zwecken dienen. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Wegeunfälle
    Versicherungsschutz besteht auch bei Unfällen, die sich auf dem direkten Weg zur versicherten Tätigkeit (i.d.R. Arbeit) oder auf dem direkten Heimweg von der versicherten Tätigkeit ereignen. Versichert sind auch notwendige Umwege, wie z.B. Umleitungen. Abweichungen vom direkten Weg sind hingegen nicht versichert.

Abwicklung des gesetzlichen Forderungsübergangs aus Schadensersatzansprüchen
Unabhängig davon, ob Sie Beamtin / Beamter oder Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer des Freistaates Bayern sind, sind Sie im Falle Ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, Ihre Dienststelle unverzüglich darüber zu informieren, ob ein Unfall vorliegt und ob eine haftungsrechtliche Drittbeteiligung in Betracht kommt. 

Stand: 17.04.2024