Dauer der Arbeitszeit
Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist geregelt
- für Beamte in § 2 der Arbeitszeitverordnung – AzV
- für Arbeitnehmer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L.
Seit dem 01.08.2013 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte 40 Stunden.
Nach Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten 40,1 Stunden (40 Std. 6 Min.). Ausnahmen: siehe unten stehende Tabelle.
Ab 01.11.2023:
Im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme verzichtet der Freistaat Bayern ab dem 01.11.2023 auf die Einarbeitung der 40 Stunden übersteigenden Arbeitszeit. Siehe hierzu auch das Rundschreiben vom 17.11.2023.
Hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten (Arbeitszeit prozentual festgelegt) wird auf die Einarbeitung in dem Umfang verzichtet, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Bei Teilzeitbeschäftigten mit fester Arbeitszeit wird die feste Arbeitszeit in einen prozentualen Anteil umgerechnet.
Zu den Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung siehe auch hier: Teilzeitbeschäftigung
Ab 01.08.2013 gelten somit folgende Arbeitszeiten:
| Beschäftigtengruppe | Sonderfälle | Arbeitszeit/Woche | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Beamte | 40h | § 2 Abs. 1 AzV | |
| schwerbehindert | 40h | § 12 Abs. 1 AzV | |
| Beschäftigte (TV-L) | 40,1h | § 6 Abs. 1 TV-L mit Anhang | |
| ständig Schicht- oder Wechselschichtdienst leistend | 38,5h | § 6 Abs. 1 TV-L | |
| schwerbehindert | 40h | übertarifliche Maßnahme* |
* Nach § 6 TV-L beträgt die Arbeitszeit auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer 40,1 Stunden. Im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme wird jedoch auf die Erbringung der 40 Stunden überschreitenden Arbeitszeit verzichtet (Durchführungshinweise zum TV-L, FMS vom 12.12.2006 Az. 25 – P 2000 – 234 – 48245/06).
Gleitzeit als Regelarbeitszeit
Nach § 7 Arbeitszeitverordnung (die AZV gilt für alle Beschäftigten des Freistaats Bayern) ist das Regelarbeitszeitmodell die Gleitzeit. § 7 AzV enthält auch zwingende Vorgaben für die Gestaltung der Gleitzeit.
Feste Arbeitszeiten können nur unter den Voraussetzungen des § 8 AzV festgesetzt werden.
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage sowie die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen bedarf bei generellen Festlegungen der Zustimmung des Personalrats. Eine generelle Regelung liegt vor, wenn die Arbeitszeitregelung entweder die Dienststelle insgesamt oder einzelne Teile der Dienststelle erfasst. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf individuelle Maßnahmen.
Zwischen dem Zentralinstitut für Kunstgeschichte (ZI) und dem Personalrat wurde im Dezember 2019 gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Art. 73 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) eine Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit geschlossen.
Arbeitsschutzrecht
Generell darf die gesamte tägliche Arbeitszeit – einschließlich Überstunden – 10 Stunden nicht überschreiten.
Gemäß § 5 AZV ist die Arbeit spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
In der Zeiterfassung wird nach 6 Stunden automatisch eine Pause von bis zu 30 Minuten eingetragen. Längere Pausen (über 30 bzw. 45 Minuten) sind per Geht-/Kommt-Buchung am Terminal oder nachträglich als Buchungskorrektur zu erfassen. Pausen bei Arbeitszeiten unter 6 Stunden sind entsprechend einzutragen.
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind im Arbeitnehmerbereich – neben der AzV – zwingend das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie ggf. das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) zu beachten.