A1-Bescheinigung (Auslandsdienstreisen)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Tarifbeschäftigte, Beamtinnen und Beamte oder studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte), die in einen anderen EU-Staat, sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsendet werden, müssen eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen und bei Kontrollen vorzeigen.
Wird jemand auf Weisung des Arbeitgebers / Dienstherrn in die oben genannten Länder entsendet, besteht weiterhin die deutsche Sozialversicherungspflicht. Gleichzeitig unterliegen Entsendete grundsätzlich auch dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis darüber, dass der Entsendete bereits der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt und deshalb im Gastland keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss. Wird bei einer Kontrolle die entsprechende Bescheinigung nicht vorgelegt, können vor Ort zu zahlende Bußgelder erhoben werden.

Regelungen bei Dienstreisen

Antragstellung

Entsendungen ins weitere Ausland

Auskünfte zur A1-Bescheinigung erteilen Ihnen auch die jeweiligen Krankenkassen.

Zur Information über die Beantragung der A1-Bescheinigungen wird auf das Rundschreiben vom 11.04.2022 verwiesen.

Dokumente zum Thema A1-Bescheinigung