Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Tarifbeschäftigte, Beamtinnen und Beamte oder studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte), die in einen anderen EU-Staat, sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsendet werden, müssen eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen und bei Kontrollen vorzeigen.
Wird jemand auf Weisung des Arbeitgebers / Dienstherrn in die oben genannten Länder entsendet, besteht weiterhin die deutsche Sozialversicherungspflicht. Gleichzeitig unterliegen Entsendete grundsätzlich auch dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes.
Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis darüber, dass der Entsendete bereits der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt und deshalb im Gastland keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss. Wird bei einer Kontrolle die entsprechende Bescheinigung nicht vorgelegt, können vor Ort zu zahlende Bußgelder erhoben werden.
Regelungen bei Dienstreisen
Auch Dienstreisen stellen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Entsendungen dar. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eintägige oder mehrtägige Dienstreisen ins Ausland handelt.
Daher wird empfohlen für jede Dienstreise ins Ausland in oben genannte Länder einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung zu stellen.
Antragstellung
Die A1-Bescheinigungen werden auf Antrag des Dienstreisenden über die Verwaltung des ZI je nach Versicherungsstatus von den gesetzlichen Krankenkassen oder Deutschen Rentenversicherung (DRV) erstellt.
Bei kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Tätigkeiten bis zu einer Woche kann das Verfahren wie folgt vereinfacht werden:
Zur Verfahrensvereinfachung kann auf einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung verzichtet werden.
Sollte allerdings von den prüfenden Stellen des Beschäftigungsstaates eine A1-Bescheinigung verlangt werden, ist diese im Nachhinein zu beantragen und dieser Stelle vorzulegen. Das Recht, in jedem Fall eine A1-Bescheinigung auch für sehr kurzfristig anberaumte bzw. kurzzeitige Tätigkeiten bis zu einer Woche zu beantragen, bleibt unberührt, zumal hierdurch mögliche Probleme für den Beschäftigten vermieden werden.
Wenn Sie eine A1-Bescheinigung benötigen, schicken Sie bitte eine E-Mail mit folgenden Angaben an verwaltung@zikg.eu:
- Reisedaten (Ort und Datum)
- Anschrift im Reiseland (z. B. Hotel)
- Name Ihrer Krankenkasse
- Angabe zur Form Ihrer Krankenversicherung
- Gesetzlich krankenversichert (gesetzlich, freiwillig oder familienversichert) oder
- Privat krankenversichert und gesetzlich rentenversichert
Bitte planen Sie für die Beschaffung der Bescheinigung einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf (ca. 5 Arbeitstage ab Beantragung durch das ZI) ein. Die Bescheinigung erhalten Sie nach Ausstellung durch die zuständige Stelle von der Verwaltung.
Entsendungen ins weitere Ausland
Für Auslandsdienstreisen außerhalb der oben genannten Länder sind für Länder mit Sozialversicherungsabkommen – derzeit:
| Albanien | Australien | Bosnien und Herzegowina |
| Brasilien | Chile | China |
| Indien | Israel | Japan |
| Kanada | Korea | Kosovo |
| Kroatien | Marokko | Moldau |
| Montenegro | Nordmazedonien | Philippinen |
| Quebec | Serbien | Türkei |
| Tunesien | Uruguay | USA |
ebenfalls Entsendebescheinigungen zu beantragen.
Auskünfte zur A1-Bescheinigung erteilen Ihnen auch die jeweiligen Krankenkassen.
Zur Information über die Beantragung der A1-Bescheinigungen wird auf das Rundschreiben vom 11.04.2022 verwiesen.