Gleichstellung im ZIKG

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
(Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 118 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern)

Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten bzw. der Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung für die Beschäftigten und die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten
Gemäß Art. 13 Abs. 3 S. 1 BayGIG wurde im ZIKG eine Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung bestellt. Sie nimmt für das Institut die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 15 Abs. 2 und 3 und Art. 17 Abs. 1 wahr.

Kontakt:
Doris Maurus
Verwaltung, Zi. 148a
Tel.: 27561
d.maurus@zikg.eu

Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG)

Ziele des Gesetzes

Aufgaben der Ansprechpartnerin

Rechte und Pflichten der Ansprechpartnerin

Weiterführende Informationen